• Häufig gestellte Fragen

Sie sind vor wenigen Augenblicken in einem unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt gewesen? Bewahren Sie Ruhe. Schauen Sie zunächst nach den anderen Unfallbeteiligten und rufen Sie einen Krankenwagen oder die Polizei, sofern jemand verletzt wurde.

Sollte es sich lediglich um einen Blechschaden handeln oder aus Ihrer Sicht kein Krankenwagen erforderlich sein, ist es wichtig, den Schaden gut zu sichern. Häufig gibt es Probleme, wenn der Schadenumfang nicht ausreichend dokumentiert wird. Fertigen Sie hierzu Fotos aus sämtlichen Perspektiven an. Hier sollte man die Stellung der Fahrzeuge, die jeweiligen Kennzeichen und Straßenschilder gut erkennen können. Ziehen Sie, wenn möglich, die Polizei hinzu und bestehen darauf, dass die Polizei zur Einsatzstelle kommt, selbst wenn es sich nur um einen Blechschaden handeln sollte.

Sinnvoll ist es außerdem, umstehende Personen anzusprechen, die als Zeugen in Betracht kommen könnten. Lassen Sie sich von diesen Zeugen Namen und Anschrift geben, damit wir als Kanzlei notfalls eine schriftliche Zeugenaussage anfordern können.

Sofern klar ist, dass die Gegenseite den Unfall verursacht hat, können Sie sich auch eine schriftliche Bestätigung der Gegenseite unterschreiben lassen. Vermeiden Sie selbst, schriftliche Erklärungen an der Unfallstelle zu unterzeichnen.

Vermeiden Sie nach Möglichkeit jeden Kontakt mit der Versicherung. Am Anfang ist man hier als Versicherer regelmäßig sehr schnell und gibt vor, Ihnen helfen zu wollen. Tatsächlich wird hier erfahrungsgemäß nur deshalb schnell gehandelt, um Ihre Ansprüche möglichst niedrig zu halten.

Sie sind vor Kurzem in einem unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt gewesen? Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Regelmäßig ist es erforderlich, dass Ihr Fahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen besichtigt wird. Hierzu müssen Sie keinen Gutachter der Versicherung beauftragen, selbst wenn die Versicherung Sie zuvor telefonisch oder schriftlich kontaktiert hat. Das deutsche Rechtssystem sieht vor, dass Sie sich einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl suchen dürfen, der für Sie ein Schadensgutachten erstellt. Sofern Sie keinen Sachverständigen kennen, melden Sie sich gerne bei uns. Sicherlich können wir Ihnen einen Gutachter in Ihrer Nähe empfehlen.

Nach Erhalt des Gutachtens und einer schriftlichen Vollmacht kontaktieren wir die Versicherung und fordern diese zur Regulierung auf. Wir machen zunächst den reinen Blechschaden an Ihrem Fahrzeug geltend und klären in diesem Zusammenhang die Haftungsfrage. Später werden wir in weiteren Schritten weitere Schadenspositionen wie Mietwagen/Nutzungsausfallentschädigung sowie ggf. ein Schmerzensgeld fordern.

Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, unterschiedliche Schadenspositionen nicht alle auf einmal geltend zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass sich die gesamte Regulierung in die Länge zieht, wenn zu viele Dinge auf einmal gefordert werden. Die Akte bei der Versicherung wird sonst schnell unübersichtlich; die Wahrscheinlichkeit, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Versicherung den Fall vorziehen wird, sinkt erheblich.

Der weitere Ablauf hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere ob es sich um einen Reparaturschaden oder um einen Totalschaden handelt und ob Sie das Fahrzeug in einer Werkstatt „auf Rechnung“ reparieren lassen oder den Schaden fiktiv nach Gutachten ohne Vorlage einer Rechnung reparieren lassen wollen.

Sie sind bei einem Verkehrsunfall geschädigt worden? Wir nennen Ihnen die Positionen, die Sie fordern können.

Regelmäßig handelt es sich beim „Schaden am Blech“ um die größte Schadensposition, weswegen diese Forderung im Vordergrund unserer Regulierung steht. Die Reparaturkosten können Sie fiktiv nach Gutachten abrechnen. Dann schuldet die Versicherung lediglich die Reparaturkosten netto bzw. im Totalschadenfall den sog. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Alternativ können Sie das Fahrzeug auch in einer Werkstatt reparieren lassen und die Rechnung einreichen. Die Versicherung schuldet die Mehrwertsteuer, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Sachverständige hat in seinem Sachverständigengutachten auch geprüft, ob eine Wertminderung an Ihrem Fahrzeug entstanden ist. In der Praxis gibt es ca. ein Dutzend verschiedene Berechnungsmethoden, die teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Sollte es zu einer Kürzung kommen, werden wir hier eine Stellungnahme abgeben.

Ihr Fahrzeug war nach dem Unfall nicht verkehrssicher? Dann steht Ihnen grundsätzlich auch ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Beachten Sie bitte, dass die Mietwagenkosten zu den kritischsten Positionen in der Regulierung gehören. Informieren Sie uns bitte, wenn Sie einen Mietwagen benötigen, damit wir Ihnen die Fehlerquellen aufzeigen können.

Mit unserem ersten Schreiben an die Versicherung werden wir auch eine sog. Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro für Sie fordern. Diese steht Ihnen bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu und soll insbesondere Kosten wie Porto, Telefon etc. kompensieren.

Weitere Schadenspositionen, wie z.B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Abschleppkosten, Standkosten, hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Sprechen Sie uns gerne hierauf an.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Deutschland muss die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten tragen. Eine Rechtsschutzversicherung wird grundsätzlich nicht benötigt.

Sollte sich der Unfall im Ausland abgespielt haben, kommt ausländisches Recht zur Anwendung. Nicht in jedem Land in Europa gehören Anwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden. Wir vertreten Sie gerne auch in einem Auslandsschaden, sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Ja! Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Deutschland muss die Versicherung für die Gutachterkosten aufkommen, soweit der Schaden an Ihrem Fahrzeug über 1.000 Euro netto liegt (Bagatellgrenze). Sie müssen sich nicht auf einen Gutachter der Versicherung verweisen lassen.

Bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall ist das allerdings anders. Sofern Sie den Schaden über Ihre Kaskoversicherung abwickeln wollen, sollten Sie Kontakt mit Ihrer Kaskoversicherung aufnehmen. Diese stellt Ihnen den Sachverständigen.

Beachten Sie bitte, dass die Versicherung lediglich einen Sachverständigen bezahlen muss und Sie nicht mehrere Sachverständige parallel beauftragen können.

Leider müssen wir feststellen, dass die Auszahlungen der Versicherungen deutlich länger dauern als das noch vor einigen Jahren der Fall war.

Wir setzen der Versicherung in unserem Schreiben regelmäßig eine Frist von 14 Tagen. Erfahrungsgemäß ist leider in den seltensten Fällen auch wirklich eine Zahlung nach 14 Tagen da.

Wie schnell der Schaden reguliert wird, hängt von vielen Faktoren ab. Es gibt Versicherungen, die grundsätzlich recht zügig sind; andere sind deutlich langsamer. In Zeiten von Sturm- und Hagelschäden kann sich eine Regulierung weiterverzögern.

Der Hauptgrund der Verzögerung liegt häufig darin, dass der Verursacher den Schaden seiner Versicherung überhaupt nicht oder nur sehr verspätet meldet. Umso wichtiger ist es, dass Sie den Schaden gut dokumentieren und uns Nachweise zusenden, aus denen sich die Haftung des Unfallgegners ergibt.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass eine Versicherung grundsätzlich vier bis sechs Wochen, im Einzelfall sogar bis zu drei Monate Zeit hat, eine Regulierung vorzunehmen. Handelt es sich um einen unverschuldeten Unfall mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, kann sich eine Regulierung sogar über mehrere Monate hinziehen.

Regelmäßig erhalten wir von Versicherern die Rückmeldung, dass der Unfallgegner den Schaden noch nicht gemeldet habe oder die Haftung noch nicht vollständig geklärt sei.

Damit es zu keiner weiteren Verzögerung kommt, sollten wir der Versicherung weitere Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Haftung der Gegenseite beweisen. Haben Sie ggf. Fotos von den Fahrzeugen am Unfallort, einen Polizeibericht, ein schriftliches Schuldanerkenntnis oder können wir schriftliche Zeugenaussagen anfordern? Sollte dies nicht der Fall sein, benötigen wir zumindest eine kurze Unfallschilderung nebst Skizze.

Schicken Sie uns die Haftungsnachweise gerne per E-Mail (info@ws-verkehrsrecht.de) zu.

Als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls steht es Ihnen grundsätzlich frei, ob und wie der Schaden behoben wird.

Man unterscheidet ganz grundsätzlich zwei Arten der Abrechnung.

Für Sie als Geschädigten ist es eine Möglichkeit, den Schaden in einer Werkstatt Ihrer Wahl auf Rechnung reparieren zu lassen. Die Rechnung wird bei der Versicherung eingereicht und die Versicherung zahlt dann die Reparaturkosten brutto an die Werkstatt. Bei dieser konkreten Abrechnung erhalten Sie nach kurzer Zeit Ihr Fahrzeug im reparierten Zustand zurück und stehen im Anschluss so, als wäre der Schadensfall quasi nicht eingetreten.

Alternativ können Sie den Schaden grundsätzlich auch auf Gutachtenbasis abrechnen lassen (sog. fiktive Abrechnung). Bei dieser Abrechnungsmethode wird die Versicherung aufgefordert, den Schaden so abzurechnen, wie er im Gutachten aufgeführt ist. Die Versicherung muss hier allerdings nur den jeweiligen Nettobetrag zahlen.

Ob das Fahrzeug überhaupt repariert wird, wo das Fahrzeug repariert wird und in welchem Umfang das Fahrzeug repariert wird, entscheiden Sie grundsätzlich selbst.

Bei der fiktiven Abrechnungsmethode gibt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Sofern das Fahrzeug geleast ist, scheidet diese Abrechnungsmethode regelmäßig von vornherein komplett aus. Die Leasingbedingungen sehen nämlich in der Regel vor, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht in einer Fachwerkstatt repariert und diese Rechnung auch vorgelegt werden muss.

Auch bei finanzierten Fahrzeugen ist eine fiktive Abrechnung nicht selbstverständlich. Denn letztlich entscheidet die Bank als Eigentümerin darüber, an wen die Schadensumme ausgezahlt wird. Hierbei sehen die Vertragsbedingungen dem Grunde nach drei Varianten vor:

  1. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt auf Ihr Darlehenskonto, so dass sich der offene Darlehensbetrag entsprechend verringert.
  2. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an eine von Ihnen beauftragte Reparaturwerkstatt nach Vorlage einer Rechnung.
  3. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt auf Ihr Privatkonto, sofern Sie die sach- und fachgerechte Reparatur anhand einer Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen nachweisen können.

Die dritte Variante setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug zunächst auf eigene Kosten selbst reparieren lassen, wobei die Vorlage einer Rechnung nicht zwingend notwendig ist. Bitte beachten Sie, dass die Versicherung Ihnen für die Reparatur keinen Vorschuss zahlen wird. Sie müssen also die Reparatur aus eigener Tasche vorfinanzieren. Zudem muss diese Reparatur fachgerecht erfolgen, da Sie anderenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Rückgabe des Fahrzeuges) Probleme mit der Bank bzw. dem Autohaus bekommen werden, welches das Fahrzeug eventuell zurückkauft.

Achtung: Bevor Sie den Schaden in Eigenregie reparieren lassen, ist zwingend die Freigabe der Bank einzuholen. Nicht in jedem Fall wird der Reparatur in Eigenregie zugestimmt.

Sofern das Fahrzeug weder finanziert, noch geleast ist, steht Ihnen die Option zur Verfügung, den Schaden fiktiv nach Gutachten ohne Vorlage einer Rechnung abzurechnen.

Die fiktive Abrechnung eignet sich insbesondere für die Geschädigten, die den Schaden nicht sach- und fachgerecht reparieren lassen möchten, z.B. weil das Fahrzeug schon älter ist oder sie das Fahrzeug günstiger reparieren lassen können, als es im Gutachten aufgeführt ist.

So kann man sich die Reparaturkosten netto auszahlen lassen, investiert aber nicht den gesamten ausgezahlten Betrag in die Reparatur.

Dieses Abrechnungsmodell kann jedoch auch negative Folgen mit sich bringen. Sofern das Fahrzeug in Eigenregie repariert und nach dem Verkehrsunfall weitergenutzt wird, besteht bei einem potentiellen zukünftigen neuen Schaden die Problematik, dass Sie als Geschädigter nachweisen müssen, in welchem Zustand Ihr Fahrzeug nach dem (ersten) jetzigen Unfall war.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des hiesigen OLG Celle muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden (Umfang und Entstehung) sowie zur Art und Weise ihrer Beseitigung vortragen. Letzteres kann nur dadurch bewerkstelligt werden, dass die einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile dargelegt und Umstände geschildert werden, aus denen sich überzeugend ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde (vgl. unter vielen LG Berlin vom 24.11.2020, Az. 45 O 160/19). Erfüllt der Geschädigte diese Verpflichtungen nicht und ist hierdurch eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens nicht möglich, besteht kein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten (vgl. LG Oldenburg vom 01.12.2020, Az. 1 O 517/20).

Die fiktive Abrechnung, bei der der Geschädigte im jetzigen Schadensfall ggf. günstiger repariert hat und noch etwas Geld „für die eigene Tasche“ erhalten hat, kann also dazu führen, dass Sie bei einem zukünftigen Schadensfall komplett leer ausgehen. Denn immer mehr Versicherungen springen auf den Zug der Vorschadensproblematik auf.

Beachten sollten Sie außerdem, dass die Versicherungen bei fiktiver Abrechnung deutlich mehr Angriffsfläche für Kürzungen haben. So kann die Versicherung regelmäßig auf eine günstigere Werkstatt in Ihrer Nähe verweisen, Verbringungskosten abziehen oder konkrete Arbeitsschritte wie z.B. die sog. Beilackierungskosten kürzen. Nach Argumentation der Versicherer sei nämlich ohne Vorlage einer Rechnung nicht nachgewiesen, dass dieser oder jener Arbeitsschritt wirklich zwingend erforderlich wäre.

Außerdem besteht bei fiktiver Abrechnung die Gefahr, nicht den gesamten Ausfallzeitraum, für den Sie einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen wollen, ersetzt zu bekommen. Ohne Vorlage einer Rechnung lässt sich regelmäßig der Ausfallzeitraum nicht nachweisen. Nach der Rechtsprechung könnten Sie ohne Vorlage einer Rechnung etwaige Verzögerungen während der Reparatur (z.B. wegen Lieferengpässen bei Ersatzteilen) nicht ersetzt verlangen. Das ist bei konkreter Abrechnung unter Vorlage einer Rechnung grundsätzlich anders.

Aus unserer Erfahrung gibt es die größten Probleme, wenn Sie einen Mietwagen benötigen, aber fiktiv abrechnen möchten. Sofern diese Konstellation auf Sie zutrifft, sollten Sie umgehend Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir kennen die üblichen Kürzungen der Versicherer und werden etwaige Kürzungen mit Stellungnahmen angreifen.

Die Versicherung muss die Umsatzsteuer zahlen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S.2 BGB). Da bei fiktiver Abrechnung keine Rechnung vorgelegt wird, ist die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nicht nachgewiesen.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass der Geschädigte nicht fiktiv abrechnen kann und gleichzeitig eine Teil-Rechnung vorlegen kann, um beispielsweise die Umsatzsteuer auf die Ersatzteile zu erhalten. Dies stellt nach Ansicht des BGH eine unzulässige Vermischung aus fiktiver und konkreter Abrechnung dar.

Sofern Sie als Privatperson in einem unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt sind, muss die Versicherung auch die Umsatzsteuer an die Werkstatt zahlen, wenn die Rechnung vorgelegt wird.

Bei Unternehmern schuldet die Versicherung aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich den jeweiligen Nettobetrag. Die Umsatzsteuer auf Reparaturkosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten etc. muss vom gewerblichen Geschädigten selbst getragen werden. Es handelt sich hier um einen „durchlaufenden Posten“. Informieren Sie hierzu auch Ihren Steuerberater und legen ihm die jeweiligen Rechnungen zur Verrechnung beim Finanzamt vor.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass es schlicht nicht mehr reparabel ist.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der Definition des Bundesgerichtshofs an einem Fahrzeug vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der sog. Wiederbeschaffungsaufwand (Kosten eines gleichwertigen Kfz am Gebrauchtwagenmarkt abzüglich Restwert).

Es gibt grundsätzlich zwei Methoden, den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu berechnen.

Bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis überlegt sich der Sachverständige, welche Teile an Ihrem Fahrzeug beschädigt sind. Er kalkuliert z.B. für eine beschädigte Tür eine neue Tür, schlägt die jeweiligen Arbeitskosten drauf und ermittelt so die Reparaturkosten.

Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis überlegt man sich, wie viel das Fahrzeug in der Sekunde vor dem Unfall wert war und wie viel es in der Sekunde nach dem Unfall noch wert ist. Es versteht sich von selbst, dass der Sachverständige nicht auf eine Fernbedienung drücken und zurückspulen kann, um so den Wert Ihres (unbeschädigten) Fahrzeugs zu ermitteln. In der Praxis muss der Sachverständige daher den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs mit den gleichen Ausstattungsmerkmalen im unbeschädigten Zustand ermitteln.

Gleichzeitig ermittelt der Sachverständige regelmäßig den sog. Restwert. Hierzu stellt der Sachverständige entweder in einer Restwertbörse oder bei Händlern am regionalen Markt eine Anfrage. Das höchste Gebot bildet dann den Restwert laut Gutachten.

Als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls können Sie sich grundsätzlich nicht aussuchen, welches Abrechnungsmodell (Reparaturkostenmethode vs. Abrechnung auf Totalschadenbasis) herangezogen wird. Hintergrund ist die sog. Schadenminderungspflicht. Der Schädiger soll genau den Schaden ersetzen, den er verursacht hat, soll aber nicht mehr zahlen müssen, als für die Behebung des Schadens notwendig ist. Aus Sicht des Geschädigten gesprochen: Sie sollen den Schaden ersetzt bekommen, der an Ihrem Fahrzeug entstanden ist, sollen aber nicht dran verdienen, also nach dem Unfall bessergestellt werden, als Sie vor dem Unfall standen.

Ob also auf Reparaturkostenbasis oder Totalschadenbasis abgerechnet wird, hängt von den jeweiligen Zahlen im Gutachten und den entsprechenden Wertverhältnissen ab.

Man unterscheidet hier drei Fallgruppen:

  1. Gruppe: Reparaturkosten <100 % des Wiederbeschaffungswertes

In diesen Fällen ist die Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis (ggf. auch ohne Reparatur) ohne weiteres möglich. Die Versicherung wird den Schaden zunächst auf Totalschadenbasis abrechnen, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auszahlen.

Die Reparaturkosten netto (einschließlich Wertminderung) werden von der Versicherung erstattet, wenn das Fahrzeug im verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall weitergenutzt wird. Die Vorlage einer Rechnung ist bei dieser Fallgruppe nicht zwingend. Sofern das Fahrzeug nach dem Unfall in der Verkehrssicherheit beeinträchtigt war, genügt es, den Nachweis zu führen, dass das Fahrzeug wieder verkehrssicher repariert wurde. Den Nachweis können Sie z.B. durch eine Reparaturbestätigung des damaligen Sachverständigen oder durch Fotos vom reparierten Fahrzeug mit einer aktuellen Tageszeitung neben dem Fahrzeug führen. Es hängt von der jeweiligen Versicherung ab, ob sie die Differenz zu den Reparaturkosten netto sofort oder erst nach Ablauf von 6 Monaten zahlt. Entscheidend ist, dass Sie das Fahrzeug vor Ablauf der 6 Monate nicht verkaufen dürfen, wenn Sie noch die Differenz zu den Reparaturkosten netto erhalten möchten.

  1. Gruppe: Reparaturkosten zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, zahlt die Versicherung grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Eigentlich wäre eine Reparatur hier wirtschaftlich schon nicht mehr sinnvoll.

Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist, dass Sie in dieser Konstellation gleichwohl noch die Möglichkeit haben, die Reparaturkosten brutto abzurechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht in einer Werkstatt auf Rechnung repariert wird und diese Rechnung bei der Versicherung auch eingereicht wird. Die Versicherung hat ein Recht, das Fahrzeug nach der Reparatur nach zu besichtigen. Zudem muss das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weitergenutzt werden. Bei fiktiver Abrechnung kann dieser 30 % Zuschlag nicht beansprucht werden.

  1. Gruppe: Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert über 30 %, hat der Geschädigte kein Wahlrecht mehr. Er kann dann nur noch auf Totalschadenbasis abrechnen und den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangen. Die Reparaturkosten wird er nicht verlangen können.

Kaum eine Schadensposition wird von Versicherern so gerne angegriffen, wie die Mietwagenkosten. Hier droht insbesondere die Gefahr, den Mietwagen über einen zu langen Zeitraum in Anspruch genommen zu haben oder einen Mietwagen genutzt zu haben, bei dem die Tagespauschale zu hoch war.

Als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls können Sie grundsätzlich entweder eine Nutzungsausfallentschädigung (siehe Punkt 15) oder einen Mietwagen in Anspruch nehmen.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist fahrbereit, es wird eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt.

Sofern Sie den Schaden in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen und die Rechnung bei der Versicherung vorgelegt wird, ist es kein Problem, einen Mietwagen (alternativ Nutzungsausfall) zu beanspruchen. Da ihr Fahrzeug fahrbereit ist, nutzen Sie das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiter, bis der Termin in Ihrer Werkstatt ansteht. Sie nehmen den Mietwagen also nur für die Dauer der reinen Reparatur in Anspruch. Sollte es zu einer Verzögerung kommen, weil beispielsweise Ersatzteile im Rückstand sind, geht das grundsätzlich nicht zu Ihren Lasten. Etwaige Mehrkosten muss im Regelfall die Versicherung zahlen.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist nicht fahrbereit/nicht verkehrssicher, es wird eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt.

Diese Konstellation ist rechtlich schon deutlich problematischer. Auch hier haben Sie einen Anspruch auf den Mietwagen während der Reparatur. Was aber ist mit dem Zeitraum zwischen Unfalltag und dem Start der Reparatur?

In der Praxis wird regelmäßig eine sog. Reparaturfreigabe bei der Versicherung angefordert. Die Versicherung soll bereits im Vorfeld das Gutachten überprüfen. Sollte nämlich Ihr Fahrzeug schon repariert worden sein und die Versicherung bestreitet später diese oder jene Beschädigung an Ihrem Fahrzeug, steht man regelmäßig vor Beweisproblemen.

Das Oberlandesgericht Celle hat vor einigen Jahren klargestellt, dass man auf diese Reparaturfreigabe allerdings keinen Rechtsanspruch hat. Verzögert sich die Reparaturfreigabe, steigen natürlich auch die Mietwagenkosten.

Achtung: Sollte die Reparaturfreigabe der Versicherung nach einigen Tagen nicht in Sicht sein, kann es in dieser Konstellation erforderlich sein, die Freigabe zur Reparatur auch ohne Rückmeldung der Versicherung zu erteilen. Ggf. macht es auch Sinn, den Mietwagen wieder abzugeben und eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen.

Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, wenn Sie von dieser Fallkonstellation betroffen sind.

  1. Fallgruppe: Sie haben einen wirtschaftlichen Totalschaden und wollen sich ein neues Fahrzeug kaufen.

In dieser Fallgruppe haben Sie regelmäßig einen Anspruch, den Zeitraum der Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten ersetzt zu bekommen (in der Regel 12-14 Tage). Hinzu kommt – sofern Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht verkehrssicher / nicht fahrbereit war – der Zeitraum zwischen dem Unfalltag und dem Vorliegen des Gutachtens.

In der Praxis ist es aus unserer Sicht grundsätzlich dann kein Problem, einen Mietwagen für drei Wochen (21 Tage) zu nutzen. Der Zeitraum, der darüber hinausgeht, ist mit erheblichen Risiken verbunden und immer auch eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Beachten Sie bitte, dass Versicherer die Auszahlung des Mietwagens regelmäßig davon abhängig machen, dass eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Dazu schicken Sie uns nach dem Erwerb des neuen Fahrzeugs den Kaufvertrag sowie den Fahrzeugschein zum neuen Fahrzeug zu. Beides sollte nach Möglichkeit wieder auf den gleichen Namen ausgestellt sein, auf den das Gutachten ausgestellt war.

Achtung: Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, wenn absehbar ist, dass Sie den Mietwagen länger als 3 Wochen benötigen. Wir klären Sie gerne über die Risiken und Möglichkeiten auf.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist nach dem Unfall nicht verkehrssicher, Sie wollen den Schaden fiktiv abrechnen und das Fahrzeug in Eigenregie reparieren.

Diese Fallgruppe ist in der Praxis problematisch. Viele Versicherer lehnen hier von vornherein einen Mietwagen ab, weil es sich um eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung handeln würde. Ohne Vorlage einer Rechnung lässt sich der konkrete Ausfallzeitraum regelmäßig nicht nachweisen. Verzögerungen gehen zu Ihren Lasten. Sofern Sie also zwingend auf einen Mietwagen angewiesen sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unter Umständen macht es hier doch Sinn, den Schaden in einer Werkstatt beheben zu lassen und die Rechnung einzureichen.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist nach dem Unfall verkehrssicher. Sie wollen den Schaden fiktiv abrechnen und (nur) für den Zeitraum der Reparatur einen Mietwagen nutzen.

Von allen Fallgruppen ist dies die problematischste. Hier gibt es regelmäßig Ablehnungen der Versicherungen. Wir raten daher in dieser Konstellation davon ab, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen.

Neben der Gefahr, den Mietwagen über einen zu langen Zeitraum in Anspruch genommen zu haben (siehe Punkt 13), ergeben sich auch bei den jeweiligen Mietwagenkosten im eigentlichen Sinne regelmäßig Probleme.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, einen klassenniedrigeren Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Da Sie Ihren eigenen Pkw aufgrund des Verkehrsunfalls nicht nutzen können, ersparen Sie sich auch die Abnutzungen an Ihrem Fahrzeug („Verschleiß“).  Da Sie schadensrechtlich nach einem Verkehrsunfall nicht besser stehen sollen als vor dem Unfall, ist die Praxis dazu übergegangen, diesen Vorteil dadurch zu kompensieren, indem ein klassenniedriger Mietwagen genutzt wird.

Sofern Sie im Vorfeld von der Versicherung kontaktiert und auf einen günstigeren Mietwagen hingewiesen wurden, ist durch uns zu prüfen, ob dieser Hinweis ausreichend war. Manchmal handelt es sich hier nur um oberflächliche Angebote, die unbeachtlich sind. Informieren Sie auch das Mietwagenunternehmen bzw. Ihre Werkstatt, wenn die Versicherung Ihnen einen Hinweis zum Mietwagen erteilt hat.

Nach wie vor gibt es immer noch Versicherungen, die eine Mietwagenrechnung ablehnen oder erheblich kürzen, wenn der Mietwagen im Durchschnitt nicht mindestens 20 km genutzt wurde. Nach Ansicht der Versicherung hätte es dann ausgereicht, bei Bedarf Bus und Bahn oder ein Taxi in Anspruch zu nehmen. Dass diese Auffassung in Zeiten von der Klimakrise und dem steigenden Bewusstsein in der Bevölkerung, ein Fahrzeug nicht unnötig zu nutzen, immer noch vertreten wird, halten wir für höchst problematisch.

Als Geschädigter in einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Wahlrecht: Sie können grundsätzlich einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Bei der Nutzungsausfallentschädigung verzichten Sie auf „echte“ Mobilität. Sie lassen sich für den Ausfallzeitraum eine entsprechende Tagespauschale auszahlen.

Hier erklären wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen können.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist fahrbereit, es wird eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt.

Sofern Sie den Schaden in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen und die Rechnung bei der Versicherung vorgelegt wird, ist es kein Problem, eine Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen. Da ihr Fahrzeug fahrbereit ist, nutzen Sie das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiter, bis der Termin in Ihrer Werkstatt ansteht. Während der Reparatur verzichten Sie auf ein Ersatzfahrzeug und lassen sich den Ausfallzeitraum entschädigen. Sollte es zu einer Verzögerung kommen, weil beispielsweise Ersatzteile im Rückstand sind, geht das grundsätzlich nicht zu Ihren Lasten. Etwaige Mehrkosten muss im Regelfall die Versicherung zahlen.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist nicht fahrbereit/nicht verkehrssicher, es wird eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt.

Diese Konstellation ist rechtlich schon deutlich problematischer. Auch hier haben Sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung während der Reparatur. Was aber ist mit dem Zeitraum zwischen Unfalltag und dem Start der Reparatur?

In der Praxis wird regelmäßig mit einer sog. Reparaturfreigabe gearbeitet. Wir fordern die Versicherung auf, die Reparaturfreigabe gemäß dem eingereichten Sachverständigengutachten zu erteilen. Die Versicherung soll bereits im Vorfeld das Gutachten überprüfen. Sollte nämlich Ihr Fahrzeug schon repariert worden sein und die Versicherung bestreitet später diese oder jene Beschädigung an Ihrem Fahrzeug, steht man regelmäßig vor Beweisproblemen.

Das Oberlandesgericht Celle hat vor einigen Jahren festgestellt, dass man auf diese Reparaturfreigabe allerdings keinen Rechtsanspruch hat. Verzögert sich die Reparaturfreigabe, würde grundsätzlich auch die Nutzungsausfallentschädigung steigen.

Achtung: Sollte die Reparaturfreigabe der Versicherung nach einigen Tagen nicht in Sicht sein, kann es In dieser Konstellation erforderlich sein, die Freigabe zur Reparatur auch ohne Rückmeldung der Versicherung zu erteilen, wenn Sie für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen möchten. Ggf. kann es doch sinnvoll sein, abzuwarten, bis die Freigabe der Versicherung vorliegt. In der Risiko-Folgen-Abwägung mag es häufig die bessere Variante sein, eine sicherere Freigabe der Versicherung zu erhalten und dafür auf einige Tage Nutzungsausfall zu verzichten.

  1. Fallgruppe: Sie haben einen wirtschaftlichen Totalschaden und wollen sich ein neues Fahrzeug kaufen.

In dieser Fallgruppe haben Sie regelmäßig einen Anspruch, den Zeitraum der Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten ersetzt zu bekommen (in der Regel 12-14 Tage). Hinzu kommt – sofern Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht verkehrssicher / nicht fahrbereit war – der Zeitraum zwischen dem Unfalltag und dem Vorliegen des Gutachtens.

In der Praxis wird regelmäßig ohne weitere Probleme ein Zeitraum von 21 Tagen ersetzt. Der Zeitraum, der darüber hinausgeht, ist mit erheblichen Risiken verbunden und immer auch eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Beachten Sie bitte, dass Versicherer die Auszahlung der Nutzungsausfallentschädigung regelmäßig davon abhängig machen, dass eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Dazu schicken Sie uns nach dem Erwerb des neuen Fahrzeugs den Kaufvertrag sowie den Fahrzeugschein zum neuen Fahrzeug zu. Beides sollte nach Möglichkeit wieder auf den gleichen Namen ausgestellt sein, auf den das Gutachten ausgestellt war.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist nach dem Unfall nicht fahrbereit/nicht verkehrssicher, Sie wollen den Schaden fiktiv abrechnen und das Fahrzeug in Eigenregie reparieren.

Diese Fallgruppe ist in der Praxis problematisch. Viele Versicherer lehnen hier von vornherein eine Nutzungsausfallentschädigung ab, weil es sich um eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung handeln würde. Ohne Vorlage einer Rechnung lässt sich der konkrete Ausfallzeitraum regelmäßig nicht nachweisen. Verzögerungen gehen zu Ihren Lasten.

  1. Fallgruppe: Ihr Fahrzeug ist nach dem Unfall verkehrssicher. Sie wollen den Schaden fiktiv abrechnen und (nur) für den Zeitraum der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.

Von allen Fallgruppen ist dies die problematischste. Hier gibt es regelmäßig Ablehnungen der Versicherungen.

Auch bei der Nutzungsausfallentschädigung gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

Eine Nutzungsausfallentschädigung scheidet aus, wenn es an der Nutzungsmöglichkeit oder am Nutzungswillen fehlt.

Liegen Sie nach dem Unfall mehrere Wochen im Krankenhaus, dürfte Ihnen die Nutzungsmöglichkeit fehlen. Eine Entschädigung kann im Einzelfall doch möglich sein, wenn das Fahrzeug von mehreren Familienmitgliedern genutzt worden wäre.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es eine Nutzungsausfallentschädigung nur für solche Dinge gebe, die der „eigenwirtschaftlichen Lebensführung“ dienen würden. Darunter erfasst wird also das klassische Familienfahrzeug, mit dem Sie zum Einkaufen oder zur Arbeit fahren. Alles was zusätzlicher Luxus ist oder lediglich ein Hobby darstellt, wird regelmäßig nicht ersetzt. Eine Nutzungsausfallentschädigung scheidet daher in der Regel aus bei Wohnmobilen, Motorrädern oder dem Viertwagen („Cabrio“).

Nach der Rechtsprechung scheidet eine Nutzungsausfallentschädigung aus, wenn Ihnen mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen und Sie recht einfach auf ein anderes Fahrzeug zugreifen könnten.

Regelmäßig verlangen Versicherer, dass der sog. Nutzungswille durch eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Dazu schicken Sie uns nach dem Erwerb des neuen Fahrzeugs den Kaufvertrag sowie den Fahrzeugschein zum neuen Fahrzeug zu. Beides sollte nach Möglichkeit wieder auf den gleichen Namen ausgestellt sein, auf den das Gutachten ausgestellt war.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass bei privat genutzten Fahrzeugen die Nutzungsausfallklasse um eine Stufe heruntergesetzt werden kann, wenn Ihr Fahrzeug älter als 5 Jahre ist. Ist Ihr Fahrzeug älter als 10 Jahre, darf die Versicherung sogar zwei Klassen niedriger ansetzen. Bei noch älteren Fahrzeugen ersetzen Versicherungen häufig nur noch sog. Vorhaltekosten.

Bei gewerblichen Fahrzeugen sieht die Rechtsprechung grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung vor. Hier werden stattdessen sog. Vorhaltekosten oder der entgangene Gewinn ersetzt.

Sie sind nach einem Verkehrsunfall verletzt worden? Wir kümmern uns um Ihr Schmerzensgeld.

Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, das Schmerzensgeld als letzte Position in der Regulierung zu beziffern. Die Erfahrung zeigt, dass im Zeitpunkt unseres ersten Aufforderungsschreibens häufig noch gar nicht feststeht, wie lang man wirklich krankgeschrieben wird und wie viele Behandlungstermine man wahrnehmen musste.

Um ein Schmerzensgeld beziffern zu können, benötigen wir Nachweise von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Am einfachsten ist es, wenn Sie uns die Krankschreibungen und Behandlungsberichte von allen Ärzten zusenden. Sofern Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt keinen Bericht aushändigt, müsste die Versicherung bei Ihrem Arzt einen Behandlungsbericht anfordern. Damit Ihre Ärztin oder Ihr Arzt uns bzw. der Versicherung mitteilen darf, welche Verletzungen Sie erlitten haben, müssen Sie diese zunächst von der Schweigepflicht entbinden. Die Versicherung schreibt dann die Ärztinnen und Ärzte an und fordert von dort die Berichte an. Dieser Weg benötigt wesentlich mehr Zeit, als wenn Sie selbst Behandlungsberichte von Ihren Ärztinnen und Ärzten vorlegen.

Sobald uns sämtliche Unterlagen vorliegen, können wir das Schmerzensgeld gegenüber der Versicherung beziffern.

Die Höhe der Entschädigung hängt von zahlreichen Faktoren ab. In der Praxis von besonderer Bedeutung sind in erster Linie die Dauer der Krankschreibung, die attestierten Verletzungen, die Anzahl von Behandlungsterminen bei Ärzten / Physiotherapie, stationäre Aufnahme im Krankenhaus sowie das Schadensbild an Ihrem Fahrzeug.

Vereinfacht lässt sich sagen, dass eine längere Krankschreibung auch zu einer höheren Schmerzensgeldzahlung führen dürfte. Auch das ist letztlich aber immer eine Frage des Einzelfalls.

Ein unverschuldeter Unfall im Ausland ist besonders ärgerlich.

Rufen Sie nach einem Unfall in jedem Fall die Polizei. Lassen Sie sich im Anschluss eine Kopie des Polizeiberichts aushändigen. Unterschreiben Sie keine Schriftstücke, wenn Sie den Inhalt nicht zweifelsfrei verstehen. Bei einem Unfall im Ausland ist es extrem wichtig, die Schäden an den Fahrzeugen gut zu dokumentieren. Machen Sie auch vom Gegnerfahrzeug Fotos und lassen sich den Personalausweis des Gegners vorlegen.

Zu beachten ist, dass hier grundsätzlich das Schadensrecht des jeweiligen Auslands Anwendung findet. Das ausländische Recht kann teilweise erheblich von dem deutschen Recht abweichen. Sofern Sie mit einem anderen Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in einen Unfall verwickelt sind, findet ausnahmsweise doch deutsches Recht Anwendung.

Bei jeder Fahrt ins Ausland sollten Sie eine gültige „Grüne Versicherungskarte“ mit sich führen. Diese erhalten Sie kostenlos von Ihrer KFZ-Versicherung. Damit sind Sie automatisch in den auf der Karte aufgeführten Ländern haftpflichtversichert.

Über den sog. Zentralruf der Autoversicherer lässt sich der zuständige Versicherer herausfinden. Der Zentralruf nennt einen deutschsprachigen Regulierungspartner. Wer einen Unfall im Ausland hatte, kann später auch von aus Deutschland aus seine Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung stellen.

Sofern bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Unfall im Ausland.

Bei einem Unfall in Deutschland mit einem Pkw mit ausländischem Kennzeichen findet deutsches Recht Anwendung. Auch hier sollten Sie unbedingt die Polizei rufen und darauf bestehen, dass die Polizei bei einem kleinen Schaden zur Unfallstelle kommt.

Lassen Sie sich vom Unfallgegner die sog. Grüne Karte aushändigen und fotografieren Sie diese ab.

Über die Grüne Karte lässt sich der deutsche Regulierungspartner ermitteln, der den Unfall dann für den ausländischen Versicherer reguliert.

Beachten Sie bitte, dass ein Unfall mit Auslandsbezug (Unfall im Ausland oder Unfall mit ausländischem Kennzeichen) eine erhebliche Verzögerung in der Regulierung bedeutet und die Regulierung regelmäßig mehrere Monate benötigt.