Restwertangebot

BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden müssen,  liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.